Richtlinie Wirtschaftsdienst
 
Die Generalversammlung des TCW hat in ihrer Sitzung vom 29.11.85 beschlossen, dass jedes aktive Mitglied ab dem 18. Lebensjahr zur Bewirtschaftung des Clubhauses verpflichtet ist.
 
Der Dienst geht (jeweils einschließlich)
  • von Mai bis August
    • Montag bis Mittwoch
    • Donnerstag bis Freitag
    • Samstag bis Sonntag               
  • im September
    • Montag bis Mittwoch
    • Donnerstag bis Samstag
    • Sonntag kein Dienst möglich!
 
Die täglichen Öffnungszeiten sind von
  • Montag bis Freitag ab 18.30 Uhr
  • Samstag und Sonntag ab 15.00 Uhr
  • Feiertage sind wie Sonntage zu sehen
 
Die Belegung des Wirtschaftsdienstes erfolgt durch Eintragung in die Wirtschaftsdienst-Liste, die ONLINE auf der Homepage verfügbar ist.
 
Die max. Anzahl Mitglieder, welche sich zu einem "Block" online eintragen kann, ist in der ONLINE-Wirtschaftsdienst-Liste reglementiert.
 
Kann jemand am eingetragenen Termin nicht bewirtschaften, muss er sich einen Tauschpartner suchen.
 
Aktive Mitglieder, die aus irgendeinem Grunde keine Clubhaus-Bewirtschaftung durchführen und auch nicht nach den festgelegten Kriterien von der Clubhaus-Bewirtschaftung befreit werden können, haben einen Abgeltungsbetrag von € 75,-- pro Mitglied zu entrichten.
Der Abgeltungsbetrag erhält den Charakter einer Umlage mit der Maßgabe, dass während des Zahlungsverzuges die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen. Die Abrechnung erfolgt nach dem Geschäftsjahr.
 
Um das Vereinsleben in der Winterpause nicht ganz einschlafen zu lassen, kann das Clubhaus Freitagabends bewirtet werden.
Jeweils 2 Mitglieder können an einem Freitage 3 Stunden ihres Arbeitsdienstes für die kommende Saison ableisten.
 
Ansprechpartner ist der Wirtschaftsführer!
 
Vom Wirtschaftsdienst sind in Abstimmung mit der Vorstandschaft des TCW befreit:
  • Aktive Mitglieder, die eine andere, vom Vorstand festgelegte Dienstleistung übernommen haben, die mindestens der Clubhaus-Bewirtschaftung entspricht und die im Einzelfall jeweils vom Vorstand als Befreiungsgrund anerkannt worden ist.
     
  • Sonderfälle, die nach schriftlichem Antrag von der Vorstandschaft anerkannt werden müssen.
 
Wendlingen, 12.09.2019
 
 
;
Popup-Fenster